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Vertrag über die Europäische Union |
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Die hohen Vertragsparteien,
in Anbertacht dessen, daß elf Mitgliedstaaten, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, auf dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; daß sie zu diesem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß dieses Abkommen diesem Protokoll beigefügt ist; daß durch dieses Protokoll und das genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik betreffen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht berührt wird,
1. kommen überein, diese elf Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Organe, Verfahren und Mechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse zur Umsetzung des genannten Abkommens untereinander anzunehmen und anzuwenden, soweit sie betroffen sind.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der Rat über die Vorschläge,
welche die Kommission aufgrund dieses Protokolls und des genannten Abkommens
unterbreitet, berät und diese annimmt.
Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des
Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind,
mit einer Mindeststimmenzahl von vierundvierzig Stimmen zustande. Einstimmig
anzunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Änderung
des Kommissionsvorschlags bedeuten, bedürfen der Stimmen aller Mitglieder
des Rates mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland.
Rechtsakte des Rates und finanzielle Folgen mit Ausnahme von Verwaltungskosten
für die Organe gelten nicht für das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland.
3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt.