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Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf versammelten diplomatischen Konferenz zur Revision des X. Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1906 auf den Seekrieg vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

Genfer Abkommen II
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Inhaltsübersicht


1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - 11
2 Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige Artikel 12 - 21
3 Lazarettschiffe Artikel 22 - 35
4 Sanitätspersonal Artikel 36 - 37
5 Sanitätstransporte Artikel 38 - 40
6 Schutzzeichen Artikel 41 - 45
7 Vollzug des Abkommens Artikel 46 - 49
8 Ahndung von Missbräuchen und Übertretungen Artikel 50 - 53
9 Schlussbestimmungen Artikel 54 - 63

Anhang I Identitätskarte
Anhang II
Geltungsbereich


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