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Soldatenlaufbahnverordnung

1 Allgemeines

§ 4

Einstellung

(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer dem Bundesgrenzschutz oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern (Offiziere auf Zeit), die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, kann bereits bei der Einstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen.


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