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Soldatenlaufbahnverordnung

3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
3.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
3.1.1 Fachunteroffiziere

§ 14

Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften

(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben haben.

(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.


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