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Soldatenlaufbahnverordnung

3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
3.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
3.1.2 Feldwebel

§ 16

Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
3. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
4. zum Feldwebel nach 36 Monaten.

(2) Vor der Beförderung zum Feldwebel haben Anwärterinnen und Anwärter eine Unteroffizierprüfung (Feldwebelprüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.


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