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Soldatenlaufbahnverordnung

3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
3.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
3.1.2 Feldwebel

§ 17

Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden

1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,

2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer

a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder einen Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat oder
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Feldwebel eingestellt werden

1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung, die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder als staatlich geprüfte Betriebswirtin oder staatlich geprüfter Betriebswirt bestanden oder den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren technischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,

2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medizintechniker, Zahntechnikerin oder Zahntechniker, Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher, Tiergesundheitsaufseherin oder Tiergesundheitsaufseher, Orthopädiemechanikerin oder Orthopädiemechaniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss in einem technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,

3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom abgeschlossen hat.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben haben.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.

(5) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.

(6) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 kann zum Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.


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