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Soldatenlaufbahnverordnung

3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
3.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
3.1.2 Feldwebel

§ 20

Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel

Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie ihre Dienstgradbezeichnung bis zur Beförderung zum Feldwebel im Schriftverkehr mit dem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“.


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