Home Back List Next

Soldatenlaufbahnverordnung

4 Laufbahngruppe der Offiziere
4.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
4.1.1 Truppendienst

§ 24

Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,

4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

5. zum Leutnant nach 36 Monaten.

Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.


Home Back List Next