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Soldatenlaufbahnverordnung |
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Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:
1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und
2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.