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Soldatenlaufbahnverordnung

4 Laufbahngruppe der Offiziere
4.1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
4.1.3 Militärmusikdienst

§ 36

Beförderung der Militärmusikoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1. zum Major nach drei Jahren und

2. zum Oberst nach 13 Jahren.


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