Auf Grund des § 27
in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478),
von denen § 27 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, und in Verbindung mit
Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) verordnet
die Bundesregierung die Verordnung über die Laufbahnen der
Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) in
der Fassung vom 19.03.2002. |
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Soldatenlaufbahnverordnung |
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Kapitel 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstliche
Beurteilung
§ 3 Ordnung der
Laufbahnen
§ 4 Einstellung
§ 5 Beförderung
§ 6 Umwandlung
des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel
§ 7 Dienstgradbezeichnung
der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten
Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 8 Voraussetzungen
für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
oder eines Soldaten auf Zeit
§ 9 Beförderung
der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
Soldaten auf Zeit
§ 10 Beförderung
der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Fachunteroffiziere
§ 11 Voraussetzungen
für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
§ 12 Beförderung
der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
§ 13 Einstellung
mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
§ 14 Aufstieg
aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
Unterabschnitt 2
Feldwebel
§ 15 Voraussetzungen
für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
§ 16 Beförderung
der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
§ 17 Einstellung
mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
§ 18 Beförderung
der Feldwebel
§ 19 Aufstieg
aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 20 Zulassung
zu einer Laufbahn der Feldwebel
§ 21 Umwandlung
des Dienstverhältnisses
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Nr. 2 bis 7)
Kapitel 4
Laufbahngruppe der Offiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1
Truppendienst
§ 23 Voraussetzungen
für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
§ 24 Beförderung
der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 25 Beförderung
der Offiziere
§ 26 Offizieranwärterinnen
und Offizieranwärter für besondere Verwendungen im Truppendienst
§ 27 Truppenoffiziere
der Marine mit im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbenen besonderen
Befähigungszeugnissen
§ 28 Truppenoffiziere
mit wissenschaftlicher Vorbildung
§ 29 Aufstieg
in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
Unterabschnitt 2
Sanitätsdienst
§ 30 Voraussetzungen
für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter
und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 31 Beförderung
der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter
§ 32 Voraussetzungen
für die Einstellung als Sanitätsoffizier
§ 33 Beförderung
der Sanitätsoffiziere
Unterabschnitt 3
Militärmusikdienst
§ 34 Voraussetzungen
für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder
Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 35 Beförderung
der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 36 Beförderung
der Militärmusikoffiziere
§ 37 Voraussetzungen
für die Einstellung als Militärmusikoffizier
Unterabschnitt 4
Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 38 Einstellung
und Beförderung der Offiziere mit Universitätsabschluss
§ 39 Einstellung
und Beförderung der Offiziere mit Fachhochschulabschluss
Unterabschnitt 5
Militärfachlicher Dienst
§ 40 Voraussetzungen
für die Zulassung
§ 41 Beförderung
der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 42 Beförderung
der Offiziere
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Nr. 2 bis 7)
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 44 Einstellungs-,
Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien
§ 45 Ausnahmen
§ 46 Umwandlung
des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes
§ 47 Ausnahme
für die Einstellung von Sanitätsoffizieren
§ 48 Übergangsvorschrift
§ 49 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten