Home Back List Next

Waffengesetz

2 Umgang mit Waffen oder Munition
2.4
Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer

§ 22

Fachkunde

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer

1. die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt,

2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),

2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zu erlassen.


Home Back List Next